Stalking (§ 238 StGB)
Stalking (§ 238 StGB) bezeichnet strafbares, unerwünschtes Nachstellen ohne Zustimmung der betroffenen Person und ist als einseitige Grenzverletzung strikt von einvernehmlichem BDSM zu unterscheiden.
Was bedeutet Stalking (§ 238 StGB)?
Stalking bezeichnet das beharrliche, wiederholte Nachstellen gegenüber einer Person gegen deren erklärten oder erkennbaren Willen. Dazu zählen etwa ständige Kontaktversuche, das Nachfolgen im öffentlichen Raum, Auflauern vor Wohnung oder Arbeitsplatz oder das Ausforschen persönlicher Lebensumstände über Dritte oder digitale Kanäle. In Deutschland ist dieses Verhalten als Straftatbestand der Nachstellung in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt, sofern es die Lebensgestaltung der betroffenen Person schwerwiegend beeinträchtigt. Entscheidend ist, dass die verfolgte Person dieses Verhalten nicht wünscht und ihm nicht zugestimmt hat. Es handelt sich um ein einseitig aufgezwungenes Verhalten, keine Interaktion zwischen gleichberechtigten Beteiligten. Die rechtliche Bewertung obliegt ausschließlich Gerichten und Strafverfolgungsbehörden.
Warum das kein BDSM ist
Einvernehmliches BDSM basiert auf der informierten, freiwilligen und jederzeit widerruflichen Zustimmung aller Beteiligten. Ein zentrales Element ist die Möglichkeit, Grenzen zu setzen und diese respektiert zu sehen, etwa durch vorab vereinbarte Stoppsignale. Bei Stalking fehlt genau dieses Element vollständig: Die betroffene Person hat weder zugestimmt noch besteht die Möglichkeit, das Verhalten durch ein Signal zu beenden. Es handelt sich nicht um ein Rollenspiel mit vereinbarten Regeln, sondern um eine tatsächliche, oft als bedrohlich erlebte Grenzüberschreitung. Fantasien um Verfolgung oder Kontrolle können im Rahmen einvernehmlicher Absprachen Teil eines Szenarios sein, das unterscheidet sich jedoch grundlegend von realem, unerwünschtem Nachstellen im Alltag einer Person.
Hilfe und Anlaufstellen
Wer von Nachstellung betroffen ist, findet Unterstützung bei Opferschutzorganisationen wie dem Weissen Ring, bei örtlichen Beratungsstellen für Betroffene von Gewalt sowie bei der Polizei, die auch präventive Maßnahmen einleiten kann. Die Telefonseelsorge bietet ein offenes Ohr in akuten Belastungssituationen. Bei unmittelbarer Gefahr gilt der Notruf 110. Personen, die bei sich selbst ein zwanghaftes Verfolgen oder Kontrollieren anderer bemerken und dies verändern möchten, können sich vertraulich an das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ wenden. Auch der Hausarzt oder eine psychotherapeutische Sprechstunde können erste Anlaufstellen sein, um Ursachen und Wege der Veränderung zu besprechen.