Voyeurismus (nicht einvernehmlich, § 184k StGB)
Bezeichnet das heimliche, nicht einwilligte Beobachten oder Abbilden intimer Situationen und ist nach § 184k StGB strafbar – wegen der fehlenden Zustimmung kein BDSM, sondern ein Übergriff.
Was bedeutet Voyeurismus (nicht einvernehmlich, § 184k StGB)?
Der Begriff bezeichnet in diesem Zusammenhang das gezielte Beobachten oder das Anfertigen von Bildaufnahmen einer anderen Person in schutzwürdigen Situationen – etwa in der Wohnung, beim Entkleiden oder in intimen Momenten – ohne deren Wissen und ohne deren Einwilligung. Seit 2021 stellt § 184k des Strafgesetzbuchs das unbefugte Herstellen, Verbreiten oder Betrachten solcher Aufnahmen unter Strafe. Geschützt wird dabei das Recht jedes Menschen, selbst zu bestimmen, wer ihn in intimen Situationen sieht oder abbildet. Von der klinisch beschriebenen voyeuristischen Neigung als Teil der menschlichen Sexualität ist diese Fallgruppe zu unterscheiden: Eine Neigung allein ist keine Störung. Problematisch und strafrechtlich relevant wird es erst, wenn sie ohne Zustimmung an anderen ausgelebt wird.
Warum das kein BDSM ist
Einvernehmliches BDSM setzt voraus, dass alle Beteiligten volljährig, informiert und einwilligungsfähig sind und dem Geschehen zustimmen – auch dem Beobachtetwerden, sofern dies Teil eines gemeinsam vereinbarten Spiels ist. Genau diese Zustimmung fehlt beim in § 184k StGB beschriebenen Verhalten vollständig. Die betroffene Person weiß nichts von der Beobachtung oder Aufnahme und hat keine Möglichkeit, Grenzen zu setzen oder ihr Einverständnis zu widerrufen. Damit handelt es sich nicht um eine Praktik unter Erwachsenen auf Augenhöhe, sondern um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Der entscheidende Unterschied liegt also nicht in der Handlung selbst, sondern in der fehlenden Einwilligung – dem Kernelement, das jedes einvernehmliche Spiel von einem Übergriff trennt.
Hilfe und Anlaufstellen
Wer sich betroffen fühlt oder unsicher ist, ob eine Grenze überschritten wurde, kann sich an eine Opferschutzeinrichtung wie den Weissen Ring, an eine allgemeine Beratungsstelle oder an die Telefonseelsorge wenden. Ärztliche Praxen und psychotherapeutische Sprechstunden bieten Unterstützung bei Verarbeitung und weiterer Orientierung. Menschen, die bei sich selbst eine Neigung wahrnehmen, die sie oder andere gefährden könnte, finden beim Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ vertrauliche und fachkundige Beratung, unabhängig davon, ob bereits eine Handlung stattgefunden hat. Bei akuter Gefahr für sich oder andere gilt der Notruf 110.