Exhibitionismus (Straftatbestand, § 183 StGB)
Exhibitionismus nach § 183 StGB ist eine Straftat gegen eine nicht einwilligende Person und hat mit einvernehmlichem BDSM zwischen erwachsenen Partnern nichts zu tun.
Was bedeutet Exhibitionismus (Straftatbestand, § 183 StGB)?
Der Begriff bezeichnet in der Rechtssprache eine konkrete Straftat: Nach § 183 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Gemeint ist das gezielte Zeigen der eigenen Genitalien gegenüber einer Person, die dazu nicht eingewilligt hat und dies auch nicht wünscht. Entscheidend ist die fehlende Zustimmung der betroffenen Person und der belästigende Charakter der Handlung. Klinisch wird eine entsprechende Neigung als Exhibitionismus im Sinne einer Störung der Sexualpräferenz eingeordnet, wenn sie mit Leidensdruck einhergeht oder sich wiederholt gegen nicht einwilligende Personen richtet. Eine Neigung allein, etwa der Wunsch, sich in einem einvernehmlichen, abgesprochenen Rahmen zu zeigen, ist damit noch keine Störung und keine Straftat – entscheidend bleiben stets Zustimmung und die tatsächliche Betroffenheit anderer.
Warum das kein BDSM ist
Einvernehmliches BDSM setzt voraus, dass alle Beteiligten volljährig, informiert und einwilligungsfähig sind und dem Geschehen zuvor zugestimmt haben. Bei § 183 StGB fehlt genau dieses Element vollständig: Die betroffene Person wird ungefragt und ohne jede Absprache mit einer sexuellen Handlung konfrontiert, die sie nicht wünscht und der sie nicht zugestimmt hat. Es handelt sich damit nicht um ein Rollenspiel oder eine verhandelte Praxis zwischen Partnern, sondern um eine einseitige Grenzverletzung gegenüber einer unbeteiligten oder nicht zustimmenden Person – strafrechtlich verfolgt und klinisch relevant, wenn sie wiederholt auftritt oder mit Leidensdruck verbunden ist. Die Verwechslung mit BDSM verharmlost sowohl die Straftat als auch die Kultur des einvernehmlichen Spiels, die auf Absprache, Widerrufbarkeit und gegenseitigem Respekt beruht.
Hilfe und Anlaufstellen
Wer bei sich einen belastenden Drang bemerkt oder befürchtet, andere zu gefährden, findet Unterstützung beim Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“, das anonyme und kostenfreie Beratung anbietet. Der Hausarzt oder eine psychotherapeutische Sprechstunde sind erste Anlaufstellen für eine fachliche Einschätzung. Betroffene, die eine solche Handlung erlebt haben, können sich an den Weissen Ring, an örtliche Opferschutz- und Beratungsstellen oder an die Telefonseelsorge wenden. Bei akuter Gefahr oder wenn eine Handlung gerade geschieht, gilt der Notruf 110.